Statuten der FDP Horgen
I. Zweck
§ 1Die freisinnig-Demokratische Partei Horgen bezweckt, das liberale Gedankengut innerhalb der bürgerlichen Staats- und Gesellschaftsordnung, insbesondere in der Gemeinde Horgen, zu fördern. Sie gehört der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirkes Horgen und des Kantons Zürich an.
II. Mitgliedschaft
§ 2Die Mitgliedschaft kann von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern sowie von Ausländerinnen und Ausländern mit spezieller Beziehung zur Region Horgen und Hirzel erworben werden, die dem freisinnig-demokratischen Gedankengut nahe stehen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche (oder ausnahmsweise mündliche) Beitrittserklärung hin. Unvereinbar ist die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei sowie Organisationen, deren Zielsetzungen dem Gedankengut der Freisinnig-Demokratischen Partei widersprechen.
§ 3
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) nach schriftlicher Austrittserklärung an den Vorstand b) durch Tod c) bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages durch Vorstandsbeschluss d) infolge Auschlusses durch die Generalversammlung.
III. Organe
§ 4Die Organe der Freisinnig-Demokratischen Partei sind:
§ 5a) die Generalversammlung b) die Mitgliederversammlung c) der Vorstand d) die Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal jedes Jahres statt. In Gemeindewahljahren wird sie erst nach den Wahlen einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn ein Achtel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Generalversammlung, die (dringliche Fälle vorbehalten) mindestens 8 Tage im voraus einzuberufen ist, erledigt folgende Geschäfte:
§ 6a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten/ der Präsidentin b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes c) Festsetzung des Jahresbeitrages d) Wahl des Präsidenten/ der Präsidentin und der weiteren Vorstandsmitglieder e) Wahl von zwei Rechungsrevisoren/ -revisorinnen f) Wahl der Delegierten in die Bezirks- und Kantonalpartei g) Statutenänderungen h) Weitere Geschäfte, die gemäss Statuten oder Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/ der Präsidentin, vom Vorstand oder auf Begehren eines Zehntels der eingeschriebenen Mitglieder mindestens 5 Tage vorher einberufen. Sie nimmt Stellung zu politischen und öffentlichen Tagesfragen, Behördenwahlen und Abstimmungsvorlagen in Gemeinde, Bezirk, Kanton und Bund. Sie bezeichnet Kandidatinnen/ Kandidaten für die Gemeindewahlen und macht Vorschläge für Behördewahlen in Bezirk und Kanton.
§ 7
Der Vorstand besteht aus fünf bis dreizehn Mitgliedern und konstituiert sich, abgesehen vom Präsidium, selbst (Vizepräsidium, Aktuariat, bzw. Sekretariat, Quästoriat, Protokollführung, Werbung, Information).
Dem Vorstand gehören als beratende Mitglieder ausserdem an:
§ 8a) die in Horgen wohnhaften freisinnig-demokratischen Mitglieder der eidgenössischen Räte sowie des Kantons- und des Regierungsrates b) die freisinnig-demokratischen Mitglieder des Gemeinderates sowie ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission und der Schulpflege c) ev. weitere vom Vorstand bestimmte Personen.
Die Amtsdauer der von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren/ - revisorinnen und der Delegierten beträgt zwei Jahre.
Die von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder dürfen nicht mehr als sechs aufeianderfolgende Jahre dem Vorstand angehören (ausgenommen bei der Übernahme des Präsidiums). Nach einer Karenzzeit von einem Jahr ist ein ausgeschiedenes Mitglied wieder wählbar.
Der Präsident/ die Präsidentin wird jedes Jahr gewählt. Er/sie kann ohne Unterbruch während höchstens sechs Jahren im Amt bleiben. Seine/ihre Amtszeit wird auf die Zugehörigkeit zum Vorstand nicht angerechnet.
Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die Generalversammlung von der Anwendung der Einschränkungen gemäss Absatz 2 und 3 absehen.
§ 9
Dem Vorstand obliegt die Führung der Freisinnig-Demokratischen Partei. Er vertritt sie nach aussen und in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, und bereitet die Geschäfte der General- und Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben spezielle Kommissionen zu bilden. Die Rechte und Pflichten von Kommissionen und Vorstandsmitgliedern sind in einem Organisations-Reglement festzuhalten.
§ 10
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Freisinnig-Demokratische Partei führt der Präsident/ die Präsidentin (in seiner/ ihrer Abwesenheit der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin) kollektiv mit dem Sekretär/ der Sekretärin oder dem Kassier/ der Kassierin. In normalen Kassaangelegenheiten führt der Kassier/ die Kassierin Einzelunterschrift.
§ 11
Die Rechungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag.
§ 12
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Ein Drittel der Anwesenden kann geheime Wahl oder Abstimmung beschliessen. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Wahlen bestimmt das zuständige Organ das erforderliche Mehr (in der Regel gilt in den ersten beiden Wahlgängen das absolute Mehr.)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner durch die Generalversammlung gewählten Mitglieder anwesend sind.
IV. Finanzen
§ 13Die Einnahmen der Freisinnig-Demokratischen Partei bestehen aus den Mitgliederbeträgen, den freiwilligen Zuwendungen usw. Für die finanziellen Verbindlichkeiten der Freisinnig-Demokratischen Partei haftet nur deren Vermögen.
§ 14
Die Rechnung ist jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen, durch die Revisoren/ Revisorinnen zu prüfen und dem Vorstand vor der Genehmigung durch die Generalversammlung vorzulegen.
V. Statutenrevisionen und Schlussbestimmungen
§ 15Anträge auf Statutenrevision müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor einer Generalversammlung eigereicht werden.
Die Abänderung der Statuten sowie die Auflösung der Freisinnig-Demokratischen Partei bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung ist das Parteivermögen beim Vorstand der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirkes Horgen bis zu einer Neugründung mit dem § 1 umschriebenen Zweck zinstragend zu hinterlegen.
§ 16
Die vorstehenden Statuten ersetzen diejenigen vom 26. Mai 1978. Sie treten am Tag der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.
FREISINNIG DEMOKRATISCHE PARTEI HORGEN






